DGUV REGEL 112-191 FRÜHER BGR191

Mai - 19
2017

DGUV REGEL 112-191 FRÜHER BGR191

Mit der Fusion von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung eine Vereinheitlichung und Umbenennung der Schriftwerke vorgenommen. Die Berufsgenossenschaftliche Regel (BGR) 191 heißt seit 2014 DGUV Regel 112-191.

Um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, gibt es die DGUV Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. In der DGUV Regel 112-191 wird die Benutzung von Fuß- und Knieschutz beschrieben und definiert.

Die BGR 191 wurde im Januar 2007 geändert, so dass bei jeder orthopädischen Anpassung von Sicherheitsschuhen eine erneute Prüfung nötig ist. Die Prüfung muss bestätigen, das der veränderte Sicherheitsschuh weiterhin den Anforderungen der Norm EN ISO 20345 gemäß Zertifikat entspricht. Diese Prüfung muss durch ein offizielles Prüfinstitut durchgeführt werden, welches anschließend eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellt. Die hierdurch entstehenden Kosten sind erheblich und wirtschaftlich für jede angefragte orthopädische Änderung und jedes einzelne Paar Sicherheitsschuhe nicht tragbar.

Um der Nachfrage trotzdem gerecht zu werden, müssen Sicherheitsschuhe, die orthopädisch verändert werden sollen der DGUV Regel 112-191 entsprechen und die orthopädischen Anpassungen gem. der DGUV Regel durchgeführt werden.